Überblick
Satzung
des Golf- und Landclub Haghof e.V.
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen GOLF- UND LANDCLUB HAGHOF e.V. Er ist seit 24. Juni 1983 im Vereinsregister des Amtsgerichts Schorndorf eingetragen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Alfdorf-Haghof.
3) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Golfsports. Er erstellt und unterhält die dazu erforderlichen Anlagen. Der Club ist bestrebt, das Interesse der Jugend für den Golfsport zu wecken und deren sportliche Ausbildung zu fördern.
2) Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e. V. (WLSB) und im Deutschen Golfverband (DGV). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und derjenigen Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit im Verein geschieht grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Tätigkeiten im Auftrag des Vereins und andere Leistungen an den Verein – auch von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern – abweichend von Satz 4, können angemessen vergütet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alfdorf zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports. Vor der Verwendung der Mittel ist die Zustimmung des Finanzamts Schorndorf einzuholen.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Firmen, Einzelunternehmen und andere juristische Personen können nur eine außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Diese unterliegt gesonderten Regeln, die durch den Vorstand festgelegt werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein und Aufnahme durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich unbefristet. Die generelle Aufnahme von Mitgliedern erfolgt unter Berücksichtigung der Golfplatzbelegung.
3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Nachweis über die rechtzeitige Kündigung obliegt dem austretenden Mitglied.
Die Mitgliedschaft endet ebenfalls beim Tod eines Mitglieds oder Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Handlungen vornimmt, die gegen den Zweck und die Interessen des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen oder wenn das Mitglied nach schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit fälligen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand bleibt.
Eine Statusänderung vom ordentlichen zum passiven Mitglied bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
4) Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Vor einer Ablehnung der Aufnahme oder einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung des Vorstands. Gegen den Beschluss ist der schriftliche Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft endet die Pflicht zur Bezahlung eines Beitrags zum Ende des laufenden Jahres.
5) Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Jugendliche Mitglieder,
c) Passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder,
e) Befristete Mitglieder,
f) Zweitmitglieder
g) Außerordentliche Mitglieder,
6) Ordentliche Mitglieder sind solche, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport aktiv betreiben.
7) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich aktiv an der Erlernung und Ausübung des Golfspiels beteiligen. Ein jugendliches Mitglied wird mit Erreichung des achtzehnten Lebensjahres ordentliches Mitglied.
8) Passive Mitglieder sind solche, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, jedoch den Golfsport nach ihrer Erklärung mindestens vorübergehend nicht aktiv betreiben, sondern ihn unterstützen. Wer schon ordentliches Mitglied im Verein war, kann jederzeit wieder seine ordentliche Mitgliedschaft durch Erklärung gegenüber dem Verein erwerben.
9) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Bei Ehrenmitgliedern, die ein Vereinsamt innehatten, kann statt der Bezeichnung Mitglied die Bezeichnung des Vereinsamtes beigefügt werden.
10) Befristete Mitglieder sind solche natürliche Personen, deren Mitgliedschaft antragsgemäß durch Ablauf einer beantragten und vom Vorstand beschlossenen Laufzeit endet.
11) Zweitmitgliedschaften können erworben werden. Grundvoraussetzung dafür ist die Zugehörigkeit zu einem vom DGV oder der EGA anerkannten, ähnlich strukturierten Golfclub (Anzahl der Löcher, Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder), in dessen Nähe sich auch der Lebensmittelpunkt befindet. Eine Fernmitgliedschaft wird nicht anerkannt. Über die weiteren Bedingungen entscheidet der Vorstand. Zweitmitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, dass Handicap wird von dem Heimatverein geführt.
12) Außerordentliche Mitglieder sind z.B. Einzelunternehmen, juristische Personen oder Personengesellschaften. Der Vorstand hat das Recht, weitere, moderne Mitgliedschaftsformen zu schaffen und die Rechte und Pflichten dieser Mitgliedschaftsformen gesondert zu regeln.
Der Vorstand legt gemäß Beitragsordnung die Anzahl der aufgrund der Firmenmitgliedschaft im Rahmen der Vereinsordnung zum Golfspiel berechtigten Personen fest. Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsports und damit verbundener Rechte, können ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt werden.
§ 5 Vereinsjugendordnung
1) Die jugendlichen Mitglieder des Vereins, einschließlich der regelmäßig und unmittelbar in der Vereins-Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter, bilden die Jugendorganisation des Vereins.
2 Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Ziel ist die Förderung der golfsportlichen und freizeitlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder. Sie sollen entsprechend ihrem Entwicklungsstand bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden. Der Vereinsjugend wird im Haushaltsplan ein Betrag zur eigenen Verfügung bereitgestellt.
3) Die Vereinsjugend arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung. Sie wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Das gleiche gilt für Änderungen. Ergänzend gilt diese Satzung.
4) Der Jugendleiter ist Mitglied des Vorstandes. Er leitet die Jugendarbeit des Vereins und vertritt die Jugend im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und an Veranstaltungen teilzunehmen. Ordentliche, außerordentliche und passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags- und Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Ordentliche, außerordentliche und jugendliche Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu benutzen. Die Benutzung der Clubhausanlage wird gesondert geregelt. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Passive Mitglieder sind nur gegen Entrichtung von Greenfee zur Platzbenutzung berechtigt, und zwar höchstens fünfmal jährlich. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Die Rechte befristeter Mitglieder stehen den Rechten ordentlicher Mitglieder gleich.
2) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe, für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig.
3) Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung, der erlassenen Ordnungen und zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für das Verhalten auf dem Golfplatz. Es gelten die Regeln des Deutschen Golfverbands (DGV), sowie die Spiel- und Wettspielordnung des Deutschen Golfverbandes in der jeweils gültigen Fassung, sowie die Platz- und Spielordnung des Vereins.
4) Gegen ein dagegen verstoßendes Mitglied kann entsprechend dem Verfahren über den Ausschluss eine Verwarnung oder ein bis zu sechs Monaten befristetes Verbot, die Vereinseinrichtungen zu benutzen, ausgesprochen werden.
5) Der Verein haftet nicht für Unfälle und Schäden, welche die Mitglieder in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit erleiden oder herbeiführen und für Gegenstände, die in den Anlagen und Einrichtungen des Vereins abhandenkommen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Arbeitnehmer oder andere Personen, die vom Verein mit ihrer Tätigkeit beauftragt sind, verursacht werden. Die Rechte der Mitglieder aus vom Club abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
6) Neu eintretende Mitglieder haben bei Aufnahme die in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegten Aufnahmeleistungen zu erbringen. Vereinsmitglieder haben jährlich, jeweils bis 31.03. des laufenden Jahres einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe der Beiträge und die Erhebung eventueller Sonderzahlungen wird von der Mitgliederversammlung getrennt nach den verschiedenen Mitgliedsarten entschieden. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten. Jugendliche Mitglieder und Mitglieder, die sich noch in Ausbildung befinden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen durch ermäßigte Beiträge gefördert werden. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag eines Mitglieds bei Vorliegen besonderer Umstände den Mitgliedsbeitrag jeweils für ein Jahr zu stunden oder in Teilzahlungen zu erheben, zu ermäßigen oder zu erlassen. Dem Verein ist für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens im Monat März statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen oder wenn dies von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
2) Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten schriftlich per Brief oder E-Mail-Schreiben mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
a) Jahresbericht des Präsidenten,
b) Bericht des Sportleiters,
c) Finanzbericht des Schatzmeisters,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Genehmigung des Haushaltsplans,
g) Etwaige weitere anstehende Themen.
3) Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform einzureichen. Später gestellte Anträge können durch Beschluss des Vorstands zugelassen werden.
4) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfassung über
a) Angelegenheiten, die in Abs. 2 bezeichnet sind,
b) Anträge an die Mitgliederversammlung,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
e) Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Sonderzahlungen,
f) Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
i) Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung von Miet- oder Pachtverträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
j) Investitionen in Höhe von mehr als 50.000 EUR im Einzelfall, soweit sie nicht in einem genehmigten Haushaltsplan enthalten sind oder soweit sie nicht einer behördlichen Auflage entsprechen oder der Ersatzbeschaffung dienen.
k) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins. Die Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden.
l) Festlegung von Umlagen für Investitionen, Darlehenstilgung, Verzehrbons für die Gastronomie. Eine Umlage kann maximal bis zur Höhe des Mitgliedsbeitrags für Erwachsene erhoben werden.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliedschaftsrechte können nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist nicht möglich. Zur Durchführung von Wahlen sind von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter und zwei weitere Personen als Wahlausschuss zu wählen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung hat die Abstimmung mit Stimmzetteln zu erfolgen.
6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende ist berechtigt, sein Stimmrecht auszuüben. Stimmenthaltung ist zulässig. Diese Stimme bleibt außer Betracht. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Clubs erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
7) Über die Mitgliederversammlung und das Ergebnis der Abstimmungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden soll.
8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung angefochten werden. Zur Wirksamkeit der Anfechtung ist schriftliche Einlegung des gegebenen Rechtsmittels beim zuständigen Gericht erforderlich.
9) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer Videokonferenz, bei der die Abstimmung durch eine spezielle Abstimmungssoftware erfolgt. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
10) Die Mitglieder können ihre Stimme auch ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abgeben. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Die Abstimmung der Mitglieder kann in unsignierter E-Mail oder schriftlich oder per Fax innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied erfolgen, wobei maßgebend für die Einhaltung der Frist der Zugang der Abstimmung unter der E-Mail-Adresse des Vereins oder schriftlich unter der Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
11) Abweichend von § 32 Abs. 2des Bürgerlichen Besetzbuchs ist ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin, mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Funktionen Schatzmeister und Sportleiter sind mit dem Amt eines Vizepräsidenten oder eines weiteren Vorstandsmitglieds zu verbinden. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl des Schatzmeisters und Sportleiters ist vorab mitzuteilen, ob diese zugleich in die Funktion als Vizepräsident oder als weiteres Vorstandsmitglied in den Vorstand gewählt werden.
2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre bis zur Neuwahl in der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen und sofort einen Nachfolger wählen, auch wenn nach der Tagesordnung keine Neuwahlen stattfinden. Wird die Entlastung des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen abgelehnt und mit derselben Mehrheit gleichzeitig ein vollständiger Vorstand gewählt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder insgesamt abberufen.
3) Aufgabe des Vorstands ist die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Erfüllung aller Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung. Durch Geschäftsordnung können eine oder mehrere der Funktionen Protokollführer, Pressebeauftragter, Platzbeauftragter, Clubhausbeauftragter und Veranstaltungsbeauftragter einem Vorstandsmitglied übertragen werden. Über diese Vereinsämter hinaus ist der Vorstand ermächtigt, an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse, zur Erledigung besonderer Aufgaben für eine bestimmte Zeit weitere Vereinsämter zu übertragen.
4) Der Schatzmeister hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, alle Kassengeschäfte zu erledigen, das Vereinsvermögen zu verwalten, steuerliche Angelegenheiten zu besorgen und einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Haushaltsplan und der Jahresabschluss sind, vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung, vom Vorstand zu genehmigen. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
5) Der Sportleiter ist technischer Leiter für den gesamten Sportbetrieb. Er stellt jährlich einen Turnierplan auf. Ihm obliegt die Organisation der Turniere, soweit diese nicht innerhalb einzelner Spielgruppen, wie Damen, Herren oder Jungsenioren stattfinden.
6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die zwei Vizepräsidenten vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei von ihnen gemeinschaftlich.
§ 9 Schlussbestimmungen
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Der Verein ist berechtigt, die Daten der Mitglieder zu vereinsinternen Zwecken zu speichern. Regeln zum Datenschutz werden in der Richtlinie zum Datenschutz festgelegt.
3) Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
4) Vorstehende Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. März 1993 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
5) Wenn im Text der Satzung der Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
Die in der Mitgliederversammlung vom 28.03.2025 beschlossenen Änderungen sind eingearbeitet und mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft getreten.
Welzheim, den 14.04.2025
Beitragsordnung 01.01.2025
Mitgliedsbeiträge
a) Erwachsenes Einzelmitglied *** | 1.590,00 € |
b) Ehepaar pro Person *** | 1.500,00 € |
c) Jahresmitgliedschaft | 1.640,00 € |
d) Fortgesetzte Jahresmitgliedschaft | 2.189,00 € |
e) Junge Erwachsene U40 *** | 1.640,00 € |
f) Berufseinsteiger (max. 3 Jahre nach dem Ende der Ausbildung) |
960,00 € |
g) Zweitmitgliedschaft | 780,00 € |
h) Kinder bis 10. Lj. | 55,00 € |
i) Kinder vom 11. bis 13. Lj. | 227,00 € |
j) Jugendliche vom 14. bis 18. Lj. | 282,00 € |
k) Junioren vom 19. bis 21. Lj. | 460,00 € |
l) Junioren in Ausbildung* bis 27. Lj. | 460,00 € |
Investitionsbeitrag ***
Mitglied | 1.990,00 € |
Vereinsordnung
des Golf- und Landclub
Haghof e.V.
Golf- und Landclub Haghof e.V.
Haghof 6, 73553 Alfdorf-Haghof
Telefon (07182) 92 76-0, Telefax (07182) 9276-20
www.glc-haghof.de
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung.. 2
2. Vereinsjugendordnung.. 2
3. Beitragsordnung.. 3
3.1. Grundsätzliche Mitgliedsbeiträge.. 3
3.2 Reduzierung des Jahresbeitrags bei unterjähriger Reaktivierung.. 4
3.3 Passivität und DGV-Ausweis. 4
3.4 Nichtbezahlen des Beitrags. 5
4. Finanzordnung.. 5
4.1 Haushaltsplan.. 5
4.2 Jahresabschluss. 5
4.3 Unterjähriges Berichtswesen.. 5
4.4 Zeichnungsberechtigungen (Vier-Augen-Prinzip). 6
5. Reisekosten-/Fortbildungsordnung.. 6
6. Vergütung der Vorstandstätigkeit 7
7. Platz- und Spielordnung.. 7
8. Vermietung von Carts. 8
9. Datenschutz. 8
10. Versicherung der Vereinsmitglieder 9
11. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand.. 9
12. Schlussbemerkung.. 10
Anlagen
1 Mitgliedsbeiträge
2 Platz- und Hausordnung
3 Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes
1. Vorbemerkung
Die grundlegenden Regeln für das Vereinsgeschehen werden in der Satzung des Golf- und Landclubs Haghof e. V. (im Folgenden auch „Verein“) geregelt. Die aktuelle Satzung des Golf- und Landclubs Haghof e. V. datiert auf den 18. März 2011.
In § 6 Absatz 2 der Satzung steht: „Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.“
Die in der Vereinsordnung erfassten Regelungen sind satzungsnachrangig und nicht im Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsordnung basiert somit auf der Grundlage der derzeit gültigen Fassung der Satzung, der bisherigen Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der bisherigen Beschlüsse der Vorstandschaft.
Im Übrigen gelten darüber hinaus auch die einschlägigen Regelungen des Deutschen Golfverbandes e. V. (im Folgenden auch „DGV“), beispielsweise zur Stammvorgabe usw.
2. Vereinsjugendordnung
Die Vereinsjugendordnung ist in § 5 der Satzung wie folgt verankert:
1) Die jugendlichen Mitglieder des Vereins, einschließlich der regelmäßig und unmittelbar in der Vereins-Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter, bilden die Jugendorganisation des Vereins.
2) Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Ziel ist die Förderung der golfsportlichen und freizeitlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder. Sie sollen entsprechend ihrem Entwicklungsstand bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden. Der Vereinsjugend wird im Haushaltsplan ein Betrag zur eigenen Verfügung bereitgestellt.
3) Die Vereinsjugend arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung. Sie wird von der Jugendvollversammlung beschossen und bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Das gleiche gilt für Änderungen. Ergänzend gilt diese Satzung.
4) Der Jugendleiter ist Mitglied des Vorstandes. Er leitet die Jugendarbeit des Vereins und vertritt die Jugend im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.“
Darüber hinausgehend wurde auf Grund von Vorstandsbeschlüssen festgelegt:
· Kinder und Jugendliche erhalten bis zum Erreichen des 18. Geburtstages nachfolgende, jedoch von der Vorstandschaft jederzeit widerrufbare Begünstigungen:
· Diese Begünstigungen können beispielsweise sein: Kostenlose Trainerstunden und kostenlose Token für die Benützung der Driving Range, Zuschuss für die Teilnahme an Ferien-Camps und/oder Trainingslagern, Zuschuss für Logo-Golfkleidung.
· Diese Begünstigungen sind insbesondere für nachfolgende Kinder und Jugendliche vorgesehen:
- Kinder und Jugendliche, die noch keine Platzfreigabe haben
- Kinder und Jugendliche, die Perspektiv-Spieler für den Staufer-Cup sind
- Mannschaftsspieler des Vereins
· Nach § 5 der Satzung stellt der Verein zur Finanzierung ein jährliches Budget zur Verfügung. Dieses Budget kann durch zielgerichtete Spenden erhöht werden.
3. Beitragsordnung
3.1 Grundsätzliche Mitgliedsbeiträge
Der Verein hat entsprechend § 4 Absatz 5 der Satzung die folgenden Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Jugendliche Mitglieder,
c) Passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder,
e) Befristete Mitglieder,
f) Außerordentliche Mitglieder.
Ferner gibt es einzelne (ordentliche) Mitglieder, die auf Basis von § 6 Absatz 6 Satz 5 der Satzung auf Grund von Vorstandsbeschlüssen nur einen reduzierten Beitrag entrichten müssen, wie beispielsweise
Die einzelnen Mitgliedschaftsarten sind in der Satzung geregelt und/oder von der Mitgliederversammlung beschlossen (Das Mitgliedschaftsmodell „Junge Erwachsene“ wurde in der 31. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 31.03.2014 beschlossen, aber noch nicht in die Satzung eingearbeitet). Die einzelnen Jahresbeiträge sind in Anlage 1 dargestellt.
Junioren und Junioren in Ausbildung haben spätestens zum Ende ihrer Junioren-Mitgliedschaft zu entscheiden, welche Art der Mitgliedschaft sie im Anschluss wünschen.
Kündigungen, inklusive die Kündigungsfrist sowie die Möglichkeit der Passivierung sind in der Satzung geregelt. Dort ist jedoch nicht geregelt, welchen Beitrag ein zuerst passiv gemeldetes Mitglied bei unterjähriger Reaktivierung in eine Aktivmitgliedschaft zu bezahlen hat. Dies ist, wie im nachfolgenden Abschnitt 3.2 dargestellt, vom Vorstand geregelt worden.
3.2 Reduzierung des Jahresbeitrags bei unterjähriger Reaktivierung
Dauermitgliedschaft und Mitgliedschaft „Junge Erwachsene“
Wer sich vor dem 1. Juni reaktivieren lässt, zahlt den vollen Jahresbeitrag unter Anrechnung des anteiligen Passivbeitrags.
Die Saisonbeginnt am 1. April. Deshalb wird zur Berechnung des anteiligen Beitrags die Saison mit 9 Monaten gerechnet.
Reaktivierung zum anteilig
01.06. 7/9 des jeweiligen Jahresbeitrags
01.07. 6/9 des jeweiligen Jahresbeitrags
01.08. 5/9 des jeweiligen Jahresbeitrags
01.09. 4/9 des jeweiligen Jahresbeitrags
01.10. 3/9 des jeweiligen Jahresbeitrags
Jahresmitgliedschaft
Eigentlich gibt es gemäß der Satzung bei Jahresmitgliedern keine Möglichkeit der Passivmeldung. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass es in dem einen oder anderen Fall sinnvoll sein kann. Der Club erhält dann wenigstens € 110,00. Die passive Mitgliedschaft kann auch als eine Art Kundenbindung angesehen werden.
Eine Passivmeldung bei Jahresmitgliedern kann somit ausnahmsweise auf schriftlichen Antrag hin akzeptiert werden, wenn dieser bis zum 30.09. des Vorjahres gestellt wird. Das könnten z. B. Personen sein, die eine planbare Operation anstehen haben oder die aus beruflichen Gründen befristet ins Ausland gehen.
Bei unterjähriger Aktivierung wird wie bei Dauermitgliedern (anteilige Berechnung in Neunteln) verfahren.
Grundsätzlich ist eine Passivierung ausgeschlossen, wenn im Beitragsjahr bereits auf unserer Anlage gespielt wurde.
3.3 Passivität und DGV-Ausweis
Passive Mitglieder erhalten üblicherweise keinen DGV-Ausweis. Auf Verlangen kann ein Ausweis gegen Bezahlung von € 50,00 ausgegeben werden. Ein Handicap darf auf dem Ausweis nicht angegeben werden, da ein passiver Spieler nach der Definition des DGV kein Handicap hat.
3.4 Nichtbezahlen des Beitrags
Wird der Jahresbeitrag nicht bezahlt, so erhält das Mitglied weder ein Spielrecht noch einen DGV-Ausweis. Eine Ausnahmeregelung ist auf schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft jedoch möglich. Erfolgt die Bezahlung auch 12 Monate nach Fälligkeit nicht, wird das Mitglied auf einen möglichen Ausschluss hingewiesen, der nach weiteren 12 Monaten vollzogen wird.
4. Finanzordnung
4.1 Haushaltsplan
Gemäß § 8 Absatz 4 der Satzung erstellt der Schatzmeister einen jährlichen Haushaltsplan. In den Haushaltsplan werden die Einzelplanungen der jeweiligen Ressorts (Spielbetrieb Aktive, Jugend, Greenkeeping, usw.) eingearbeitet. Der Haushaltsplan wird in den Vorstandssitzungen besprochen und dann von der Mitgliederversammlung genehmigt.
4.2 Jahresabschluss
Der Schatzmeister erstellt einen Jahresabschluss gemäß den Vorgaben der doppelten Buchführung in Anlehnung an die handelsrechtlichen Buchführungs- und Jahresabschlussvorschriften.
Der Jahresabschluss besteht im Einzelnen aus:
· Bilanz,
· Gewinn- und Verlustrechnung,
· Steuerlicher Gewinn- und Verlustrechnung,
· Entwicklung des Anlagevermögens,
· Vergleich Budget zu Ist.
Der Jahresabschluss wird spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung des Folgejahres im Sekretariat zur Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt.
4.3 Unterjähriges Berichtswesen
Die unterjährige Buchführung des Vereins wird monatlich erstellt. Zum jeweiligen Abgabetermin wird die monatliche Umsatzsteueranmeldung fristgerecht beim Finanzamt eingereicht.
Die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung wird vom Schatzmeister auf Korrektheit und Plausibilität überprüft. Der Schatzmeister informiert die anderen Vorstandsmitglieder regelmäßig über die Ergebnis- und Finanzsituation, mindestens zum jeweiligen Quartalsende.
4.4 Zeichnungsberechtigungen (Vier-Augen-Prinzip)
Für die Bankkonten haben neben dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten noch die folgenden Mitarbeiter eine Verfügungsberechtigung:
· Clubmanager,
· Mitarbeiter/-innen im Sekretariat.
Die Bezahlung von Rechnungen ist wie folgt geregelt:
Die eingehenden Rechnungen werden rechnerisch geprüft und freigegeben. Die Rechnungsprüfung und Freigabe erfolgt durch den Besteller, z. B. den Headgreenkeeper für den Bereich Greenkeeping oder den Clubmanager für den Bereich der Verwaltung.
Wöchentlich wird durch das Sekretariat eine Überweisungsvorschlagsliste erstellt. Die darauf beinhalteten Überweisungsvorschläge werden vom Schatzmeister überprüft und freigegeben (ersatzweise durch den Präsidenten). Anschließend erfolgt die Zahlung durch das Sekretariat via Online-Banking.
5. Reisekosten-/Fortbildungsordnung
Personen, die im Auftrag des Golf- und Landclubs Haghof e. V. Reisen unternehmen, haben nach folgenden Maßgaben Anspruch auf Erstattung:
a. Vorstände:
Bei Teilnahme an Verbandstagungen (BWGV, DGV) können Kosten für die Übernachtung und die Reise (€ 0,30 pro Kilometer) vergütet werden. Andere Reisen, die für den Verein erfolgen und zwingend erforderlich sind, können ebenfalls entsprechend erstattet werden. Fahrten von der Wohnung zum Vereinsheim können nur in Ausnahmefällen vergütet werden. Hierbei muss sicher sein, dass das Vorstandsmitglied an diesem Tag nicht auf der Anlage Golf spielt.
b. Angestellte:
Voraussetzung für eine Vergütung ist die Genehmigung eines schriftlich eingereichten Dienstreiseantrages durch den Präsidenten oder den Schatzmeister. Die Kosten für Übernachtung, Tagung/Seminar und Reise (Bahnfahrt 2. Klasse oder PKW mit einem Satz von € 0,30 pro Kilometer) werden voll übernommen. Kosten für eine qualifizierende Weiterbildung, die den Betrag von € 500,00 übersteigen, können auf schriftlichen Antrag und Prüfung durch den Präsidenten und/oder Schatzmeister in Form eines über 5 Jahre gewährten Darlehens erstattet werden. Pro Jahr, das der Angestellte vor Ablauf der 5-Jahresfrist seine Tätigkeit im Verein beendet, müssen 20 % des Gesamtbetrages zurückbezahlt werden.
c. Mannschaftsspieler:
Die Höhe der Erstattung von Aufwendungen für die Teilnehmer an auswärtigen Spielen des BWGV oder der Deutschen Mannschaftsmeisterschaften für Übernachtung, Verpflegung, Parkgebühren usw. werden, sofern der Spielort mindestens 80 km vom Vereinsheim entfernt liegt, jeweils durch den Vorstand festgelegt.
d. Teilnehmer an deutschen Meisterschaften:
Pro Tag € 50,00 für Übernachtung und € 40,00 für Verpflegung sowie das Startgeld.
Schadenersatz für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und für Schäden am privaten Fahrzeug wird nicht gewährt.
6. Vergütung der Vorstandstätigkeit
Eine Vergütung für die Tätigkeit im Ehrenamt ist ausgeschlossen. Auslagen, beispielsweise für Briefmarken und Büromaterial, werden gegen Vorlage entsprechender Rechnungen bzw. Eigenbelege ersetzt.
7. Platz- und Spielordnung
Die Grundlage der Platz- und Spielordnung stellt § 6 Absatz 3 der Satzung dar. Er wird deshalb hier wörtlich wiedergegeben:
„Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung, der erlassenen Ordnungen und zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für das Verhalten auf dem Golfplatz. Es gelten die Regeln des Deutschen Golfverbands (DGV), sowie die Spiel- und Wettspielordnung des Deutschen Golfverbandes in der jeweils gültigen Fassung, sowie die Platz- und Spielordnung des Vereins.“
Das korrekte Verhalten auf der Golfanlage wird als „Etikette“ auf der Homepage des Vereins und in der Anlage 2 wiedergegeben. Verstößt ein Mitglied grob gegen die Etikette, so kann die Vorstandschaft gegen dieses Mitglied ein zeitlich befristetes Verbot, die Vereinseinrichtungen zu benutzen, aussprechen. Grundlage dafür ist § 6 Absatz 4 der Satzung: „Gegen ein dagegen verstoßendes Mitglied kann entsprechend dem Verfahren über den Ausschluss eine Verwarnung oder ein bis zu sechs Monaten befristetes Verbot, die Vereinseinrichtungen zu benützen, ausgesprochen werden.“
Solche groben Verstöße sind z. B. das Spielen auf gesperrten Bahnen oder Grüns, das Betreten der gesetzlich ausgewiesenen Biotope oder körperliche Auseinandersetzungen. Das Betreten von Biotopen oder das Spielen von gesperrten Bahnen wird mit einer vierwöchigen Platzsperre geahndet. Bei einer Platzsperre können die Übungsanlagen jedoch benützt werden.
8. Vermietung von Carts
Ein Cart kann nur an Personen vermietet werden, die 18 Jahre alt sind oder einen gültigen PKW-Führerschein besitzen sowie einen Mietvertrag unterschrieben haben. Bei Clubmitgliedern reicht eine Unterschrift pro Jahr. Die zu beachtenden Regelungen sind im Vertrag wiedergegeben.
9. Datenschutz
Auf Grundlage des § 9 Absatz 2 der Satzung hat die Vorstandschaft folgende, für die Mitglieder und Organe des Vereins verbindlichen Regelungen zum Umgang, der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten beschlossen:
1. Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung
· Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins notwendig ist.
· Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
2. Beitritt und Austritt
· Mit dem Beitritt zum Verein werden Name, Anschrift, Telefonnummer, Mobilnummer, Emailadresse, Geburtsdatum und Bankverbindung aufgenommen und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung in der vereinseigenen Clubverwaltungssoftware gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugewiesen. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Missbrauch geschützt.
· Beim Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte, personenbezogene Daten in der vereinseigenen Clubverwaltungssoftware gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die das Rechnungswesen betreffen, werden entsprechend den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.
3. Sonstige Verwendung von Mitgliederdaten
Können vorkommen bei Aushängen am „Schwarzen Brett“, z. B. Meldelisten, Start- und Ergebnislisten, Stammvorgabenübersicht sowie in Pressemitteilungen, im „Newsletter“ und im Mitgliederjournal „Wedge“.
4. Nutzung des DGV-Intranet
Der Verein ist an das Intranet des Deutschen Golf Verbandes (DGV) angeschlossen. Er vermittelt personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den DGV, soweit dies zur Erfüllung seiner Vereinszwecke und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem DGV erforderlich ist. Einzelheiten regelt Ziff. 7 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, der in seiner jeweils gültigen Fassung im Verein Anwendung findet. Die Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien können in ihrer jeweils gültigen Fassung im Clubsekretariat und im Internet unter www.golf.de/dgv eingesehen werden.
10. Versicherung der Vereinsmitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind wie auch Gäste, die Mitglied in einem anderen, dem DGV angeschlossenen Golfclub sind, bei der Ausübung des Golfsports über den DGV haftpflicht- und rechtsschutzversichert.
Der Versicherungsschutz ist abgestellt auf die spezifischen Belange des Golfsports, so dass sich der einzelne Golfspieler – unabhängig von der zu empfehlenden privaten Haftpflichtversicherung – nicht um die Versicherung der Risiken beim Golfsport bemühen muss. Versicherer ist die Allianz Versicherungs AG.
Die Allianz Versicherungs AG tritt im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) und der Police mit dem DGV ein, wenn und soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht. Schadenfälle sind per Formblatt an den betreuenden Versicherungsmakler, L. Funk Söhne GmbH, zu melden.
11. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand
Auf Grundlage des § 8 Absatz 3 der Vereinssatzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
a. Tagesordnung
Die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen legt der Präsident oder bei dessen Abwesenheit sein Vertreter fest. Themenwünsche für die Tagesordnung kann jedes Vorstandsmitglied bis spätestens 4 Tage vor der Sitzung stellen.
b. Leitung
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem Vizepräsidenten geleitet
c. Stimmrecht/Beschlussfassung
In den Vorstandssitzungen sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. Sitzungsleiters.
d. Protokoll
Über die Sitzungen des Vorstandes erstellt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied ein schriftliches Protokoll. Dieses ist innerhalb von 7 Tagen dem Präsidenten oder Sitzungsleiter zur Genehmigung zuzusenden.
e. Geschäftsverteilungsplan
In Anlage 3 findet sich ein Geschäftsverteilungsplan in der jeweils gültigen Fassung.
f. Der Vorstand hat am 17.01.23 in einer Vorstandssitzung mit allen Vorstandsmitgliedern, im Namen des GLC Haghof e. V. die Vereinbarung getroffen, dass alle ehrenamtlichen durchgeführten Aufgaben und Ausarbeitungen (z. B. Fotos, Videos usw.) Eigentum des Clubs sind und daher dem Club überlassen werden müssen. Sollten hierfür Vergütungen gewährt werden, sind diese vorab schriftlich mit dem GLC Haghof e. V. zu vereinbaren.
Schlussbemerkung
Die Vereinsordnung kann jederzeit durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft ergänzt oder geändert werden. Diese Fassung stellt den Stand Januar 2023 dar.
Januar 2025
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Hanni Weiler Dr. Wolfgang Russ
-Präsidentin- -Vizepräsident-
Haus- und Platzordnung
Fairplay und gegenseitige Rücksichtnahme sollten unser Tun auf dem Golfplatz bestimmen. Alle Mitglieder und Gastspieler unseres Platzes sind angehalten, die folgenden Regularien des Golf- und Landclubs Haghof e.V. (GLC Haghof) zu beachten und in fairer Weise auszulegen.
Zur Vereinfachung wird in den Regeln und Bestimmungen des GLC Haghof die Bezeichnung Spieler synonym für Spielerin und Spieler verwendet.
Spielberechtigung und Greenfee
Die Berechtigung zum Spielen auf der Anlage des GLC Haghof haben
Auf dem Meisterschaftsplatz
Clubmitglieder mit PR oder besser Gäste, die eine Mitgliedschaft in einem anerkannten in- oder ausländischen Golfclub oder im VcG nachweisen können und eine Vorgabe von -54 oder besser haben. Im Einzelfall kann eine Sondererlaubnis erteilt werden
Auf den Übungsanlagen
Driving Range, Putting und Chippinggrün können von Mitgliedern und Gästen genutzt werden
Auf dem öffentlichen Golfplatz
Der öffentliche Golfplatz kann mit einer entsprechenden Spielberechtigung oder gegen Greenfee genutzt werden.
Zur Kontrolle der Spielberechtigung haben Clubmitglieder den Bag-Anhänger und Gäste die Gästekarte gut sichtbar am Bag anzubringen.
Greenfees sind vor Beginn des Spiels im Sekretariat oder im Greenfeekasten zu entrichten.
Mitglieder müssen ihre Gäste persönlich im Sekretariat anmelden und mit ihnen zusammen spielen, wenn das reduzierte Gäste-Greenfee in Anspruch genommen wird. Außerhalb der Öffnungszeiten des Sekretariats sind die Gäste verpflichtet, sich vor Spielbeginn über die Unterlagen im Greenfeekasten am Eingang des Clubbüros anzumelden und dort das Greenfee zu entrichten. Gäste, die ihr Greenfee nicht entrichtet haben, werden an den Heimatclub gemeldet und zahlen ein Sondergreenfee von 150,- Euro.
Spielbetrieb
Es werden nur in Ausnahmefällen Startzeiten vergeben.
Die Platzregeln und die bei den Ballautomaten aushängenden Driving-Range-Regeln sind einzuhalten. Sonderregelungen, wie etwa Einschränkungen der Spiel- und Übungsmöglichkeiten durch Platzpflegearbeiten oder Turnierbetrieb, werden durch Aushang bzw. im Internet bekannt gegeben.
Hinweise an den ersten Abschlägen sind zu beachten. Darüber hinaus ist den Anweisungen des Managements, des Starters, der Platzaufsicht und der Platzpflegemannschaft unbedingt Folge zu leisten.
Das Bespielen der Golfanlage ist nur mit einer eigenen Ausrüstung (ggf. im Sekretariat zu mieten) erlaubt.
Die Runde ist grundsätzlich am 1. Abschlag zu beginnen.
An anderen Abschlägen darf ein Spiel außerhalb der Reihenfolge nur fortgesetzt oder begonnen werden, wenn Spiele auf der kompletten Runde in keinster Weise, auch nicht auf den Folgelöchern, behindert werden.
Vorrecht am ersten Abschlag
Es wird begrüßt, wenn an Wochenenden und Feiertagen möglichst in 4er- oder 3er-Flights gespielt wird. Zur Optimierung des Spielflusses werden Einzelspieler und 2er-Flights gebeten, sich zu 4er- oder 3er-Flights zusammenzuschließen.
Vorrecht auf dem Platz
Es wird generell gebeten, Ready Golf zu spielen. Die schnellere Spielergruppe hat Vorrang vor einer langsameren Spielergruppe unabhängig von der Anzahl der Spieler. Eine langsame Spielergruppe sollte die schnellere Spielergruppe immer dann durchspielen lassen, wenn sie mehr als eine Bahn vor sich frei hat oder wenn sie Bälle sucht.
Grundsätzlich gilt: sämtliche Platzpflegearbeiten haben Vorrang. Greenkeeper dürfen auf keinen Fall gefährdet werden, zum Beispiel durch zu frühes Schlagen. Bitte üben Sie sich in Geduld, bis die Greenkeeper sich aus der Gefahrenzone entfernt haben oder spielen Sie einfach am nächsten Loch weiter.
Auf der Golfanlage ist äußerste Vorsicht und Rücksichtnahme geboten, da teilweise öffentliche Wege durch die Anlage verlaufen. Wenn Benutzer dieser Wege durch das Spiel gefährdet werden könnten, ist jedes Spiel zu unterlassen. Die Benutzer sollten bei Bedarf in höflicher Form aufgefordert werden, ihre Wege ohne Zögern fortzusetzen oder zu warten.
Lochwettspiele
Teilnehmer an Lochwettspielen, die eine kleine blaue Fahne mit sich führen, haben Durchspielrecht.
Hunde auf dem Golfplatz
Das Mitführen von Hunden auf dem Golfplatz ist grundsätzlich nicht gestattet.
Platzsperrung bei Wettspielen
Für Clubwettspiele sowie genehmigte Privatturniere wird der Platz in erforderlichem Umfang für den allgemeinen Spielbetrieb gesperrt. Vorbehaltlich einer im Einzelfall anderen Festlegung ist der 1. Abschlag (ggf. auch Abschlag 10) bis zu 30 Minuten vor und nach dem Wettspiel (Abschlag letzter Flight) gesperrt. Spielergruppen, die nach einem Turnier starten, müssen mindestens eine Bahn Abstand zum letzten Turnierflight halten.
Spieler, die vor einem Turnier gestartet sind, müssen den Platz räumen, wenn der erste Turnierflight aufläuft.
Privatwettspiele und Gruppen
Alle bei der Clubleitung angemeldeten und genehmigten Privatwettspiele von Gruppen haben die Berechtigung, innerhalb der zugeteilten Startzeit mit allen Teilnehmern abzuspielen und einen angemessenen störungsfreien Spielverlauf zu erhalten. Solche Wettspiele werden an Wochenenden und Feiertagen nur ausnahmsweise genehmigt.
Bekleidung
Von den Mitgliedern und den Gästen erwarten wir auf der Golfanlage und in den Clubräumen eine golfadäquate Bekleidung (siehe Aushang im Clubhaus).
Golf-Carts
Der Parkplatz und die Zufahrt des Golfplatzes sind öffentliche Straßen und dürfen von Golf-Carts nicht genutzt werden. Bei ungünstigem Wetter behält sich der Club vor, Trolleys und/oder Carts nicht zuzulassen.
Ansonsten gelten die Regeln zur Cart-Nutzung.
Schonung des Platzes
Bei Probeschlägen ist jede Beschädigung des Platzes zu vermeiden.
Das Zurücklegen von Divots (nicht nur der eigenen) und das Ausbessern von Pitchmarken auf den Grüns (nicht nur der eigenen) ist ein absolutes Muss. Wiederholte Verstöße können zu einer Platzsperre führen. Der Spieler muss seine eigenen Spuren im Bunker sowie alle anderen Spuren in der Nähe einebnen. . Es wird darum gebeten, den Rechen komplett in den Bunker zurückzulegen.
Das Befahren der Streifen zwischen Grünbunker und Grünrand mit Trolleys und Golf-Carts ist verboten.
Auf den Grüns und Abschlägen dürfen keine Taschen, Trolleys oder Carts abgestellt werden.
Das Betreten der Biotope und der Teiche ist untersagt.
Verhalten bei Gewitter
Bei Blitzgefahr ist das Spiel zu unterbrechen. Es gilt die Golfregel 5.7.
Gefahren auf dem Golfplatz
- Lose Äste, Rutschgefahr bei Nässe
- Bei Frost und Eis ist das Betreten der Teiche verboten
- Bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden die Anwendungsbestimmungen befolgt
- Auf öffentlichen Wegen besteht keine Haftung für Sach- und Personenschäden
- Gefahr durch von der Zielrichtung abweichende Golfbälle innerhalb der Golfanlage und auf den angrenzenden Wegen und Flächen
- Begeben Sie sich nie in den Gefahrenbereich der Pflegemaschinen
Abfall
Mülleimer gibt es an jedem Abschlag, in den Toiletten an den Bahnen 5, 9, im Werkhof und im Clubhaus. Es ist selbstverständlich, dass keine Abfälle auf dem Platz weggeworfen werden. Bitte leere Flaschen in die entsprechenden Behälter an den Abschlägen zurücklegen.
Driving Range und Übungscenter
Die Bälle aus den Ballautomaten stehen im Eigentum des GLC Haghof und werden den Spielern nur zur Nutzung der Driving Range und der Übungseinrichtungen, nicht zur Nutzung des Kurzplatzes, gegen Gebühr zur Verfügung gestellt. Jegliche Aneignung der Bälle, auch kurzfristig, stellt einen Diebstahl dar. Die Übungsbälle auf dem Chipping Grün stehen kostenlos zum Üben zur Verfügung. Bitte alle Bälle nach dem Üben an die Ausgabestelle zurückbringen.
Leere Balleimer auf der Driving Range sind nach Gebrauch wieder an die Ballausgabe zurückzubringen.
Es ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet, vor die Abschlagplätze zu gehen oder sich dort aufzuhalten. Die Kabinen sind nur durch die hinteren Schiebetüren zu betreten.
Die Abschlagplätze, die für die Pros reserviert sind, dürfen nur nach vorheriger Absprache mit den Pros benutzt werden.
Hausordnung
Fahrzeuge dürfen nur auf den Parkplätzen des GLC Haghof in den ausgewiesenen Parkbuchten geparkt werden. Das Parken auf Zufahrtswegen, reservierten Parkplätzen oder in Sicherheitszonen ist untersagt. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, keine Wertgegenstände im Fahrzeug zu lassen.
Der GLC Haghof behält sich vor, widerrechtlich geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen zu lassen.
Die Automatiktüren zu den Caddyhallen sind mit der Golfausweiskarte von außen zu öffnen.
Das Reinigen von Golfschlägern, Golftaschen, Trolleys oder Schuhen ist ausschließlich auf dem gut ausgerüsteten Waschplatz gestattet.
Bitte betreten Sie das Clubhaus nur mit gut gereinigten Golfschuhen.
In einem Caddyschrank mit Elektroanschluss darf nur ein Ladegerät angeschlossen werden. Das Ladegerät muss zum Akku passen und vom Hersteller des Akkus empfohlen sein.
In den Garderoben, Umkleideräumen, Duschräumen und Toiletten ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Clubeigene Handtücher dürfen nur innerhalb der Duschräume und Umkleideräume benutzt werden. Strom und Wasser sind sparsam zu benutzen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass beim letzten Verlassen der Garderobenräume die Beleuchtung ausgeschaltet wird. Der GLC Haghof übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände oder Garderobe.
Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen während des Aufenthaltes im Clubhaus und der Golfanlage beaufsichtigt werden.
Hunde sind auf dem Golfgelände nicht gestattet. Sie dürfen angeleint auf die West-Terrasse des Clubhauses mitgebracht werden. Zum Clubhaus und auf das Golfgelände selbst haben sie keinen Zutritt.
Sanktionen
Wir bitten Sie höflich, sich an die oben aufgeführten Regularien zu halten. Der Golf- & Landclub Haghof behält sich vor, gegen Golfspieler, die diese Platz- und Hausordnung missachten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
August 2023
Hanni Weiler Dr. Wolfgang Russ
-Präsidentin- -Vizepräsident-
Haus- und Platzordnung zum Download
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Golf- und Landclub Haghof e. V.
Sehr geehrter Interessent,
mit der nachfolgenden Darstellung möchten wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Golfclub informieren. Ihre Daten werden dabei zum einen durch uns, aber auch durch Dritte, etwa durch den Deutschen Golf Verband e. V. (DGV) verarbeitet.
1. Verarbeitung Ihrer Daten durch den DGV
Insbesondere zur Bestellung Ihres DGV-Ausweises und zur Wettspielabwicklung (Erstellung von Startlisten u. ä.) werden die betreffende Daten an den DGV, Kreuzberger Ring 64, 65205 Wiesbaden, weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten zur Verwendung für die ebenfalls nachfolgend beschriebenen Zwecke:
a. zur Ausgabe des DGV-Ausweises: Mitgliedsnummer, Name, Vorname, Titel, Funktion im Club, Spielrecht und Stammvorgabe des Golfspielers sowie das Länderkennzeichen, Geburtsdatum, Altersklasse, Geschlecht, Jahr der Ausgabe des Ausweises, Datum der Gültigkeit des Ausweises, Datum der Bestellung des Ausweises sowie das Datum der Stammvorgabe,
b. zur Abbildung eines Regionalitätskennzeichens auf dem DGV-Ausweis: die Entfernung zwischen einer Wohnanschrift des Ausweisinhabers und dem
Clubhaus des den DGV-Ausweis ausgebenden DGV-Mitglieds,
c. zur Vergabe einer eindeutigen Spieleridentifikationsnummer: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Postleitzahl und Clubnummer,
d. zur Analyse der Einzugsgebiete von Golfplätzen: die Länderkennzeichen und die Postleitzahlen der Wohnorte,
e. zur Weiterleitung an den Heimatclub, zur Ermittlung von Ranglisten und für statistische Auswertungen durch den DGV und die LGV: die
Wettspielergebnisse der Golfspieler,
f. zur Darstellung der Wettspielergebnisse auf www.golf.de: Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergebnisse und
Vorgabendaten (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde),
g. zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung auf www.golf.de: DGV-Nummer, Name des Heimatclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spielergruppe und Abschlag. Der Zugang zur Meldeliste ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist beschränkt auf die Personen einer Spielergruppe,
h. zur Darstellung von Melde-, Start- und Handicaplisten sowie Wettspielergebnissen Weitergabe der in vorstehenden Buchstaben (e. und f.) genannten Daten an den Betreiber des Internetportals www.mygolf.de (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde). Der Zugang zu Handicaplisten ist beschränkt auf
Personen mit identischem Heimatclub; der Zugang zu Meldelisten ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist beschränkt auf die Personen einer Spielergruppe,
i. zur Weitergabe anlässlich von Gastspielerabfragen ausländischer Golfclubs, die einem EGA-Mitglied angehören (nur innerhalb der EU bzw. in Ländern mit von der EU anerkanntem angemessenem Datenschutzniveau) Vorname, Name, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Name des Heimatclubs, DGV-Nummer, Mitgliedsnummer, Stammvorgabe (inkl. Datum) sowie die Spieleridentifikationsnummer. Bei Gastspielerabfragen von DGV-Mitgliedern wird darüber hinaus die Altersklasse, die Funktion im Club, eine gegebenenfalls bestehende Vorgabensperre, das Spielrecht im Club sowie das Ablaufdatum des DGV-Ausweises weitergegeben,
j. zur Veröffentlichung im Internet unter www.golf.de/dgv: die Vornamen, Namen, Titel, Funktionen und E-Mail-Adressen der Funktionsträger. Übermittelt das DGV-Mitglied über den Kreis der Funktionsträger des DGV-Mitglieds hinausgehende personenbezogene Daten an das DGV-Intranet, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass dafür eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Einer Verwendung der unter Buchstaben f. und h. genannten Daten können Sie uns gegenüber jederzeit widersprechen. Ihre vorstehend aufgeführten Daten werden vom DGV spätestens ein Jahr nach Ihrem Ausscheiden aus dem Golfclub gelöscht, es sei denn Sie treten einem anderen Golfclub bei, der ebenfalls ordentliches Mitglied mit Spielbetrieb im DGV ist.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten an den DGV beruht auf der Datenschutz-Richtlinie des Golf- und Landclub Haghof e. V. sowie den Aufnahme und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, deren Geltung Sie mit Ihrem Beitritt zum Golf- und Landclub Haghof e. V. (nachfolgend nur Golfclub) akzeptiert haben. Diese Datenverarbeitungen erfolgen zum Zwecke der Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Golfclub und beruhen insoweit auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
2. Verarbeitung Ihrer Daten durch den Golf- und Landclub Haghof e.V.
Darüber hinaus verarbeitet der Golfclub die folgenden personenbezogenen Daten:
a. zur Durchführung des Verfahrens auf Aufnahme in den Golfclub: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung,
b. zur Verwaltung Ihrer Mitgliedschaft im Golfclub: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung,
c. für den Zutritt/Zugang zu Umkleiden, Caddie-Boxen u. ä. mittels DGV-Ausweis: Name, Vorname, Geschlecht, Mitgliedsnummer,
d. zum Versand von Newsletter, Clubinformationen, Clubzeitschrift „WEDGE“, Einladung Mitgliederversammlung, Geburtstagsbriefe und vergleichbarer Informationen: Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse; der Versand des Newsletters erfolgt über die Albatros Datenservice GmbH, die insoweit für den Golfclub als Datenverarbeiter im Auftrag tätig wird.
e. zum Zwecke des Einzugs von Mitglieds- sowie Zusatzbeiträgen (Spind-Miete, Startgelder, Verbandsbeiträge u. ä.) einschließlich des Mahnwesens und Inkasso sowie zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die Online- Banksoftware des Golfclubs: Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Bankverbindung, f. zur Verarbeitung des Postein- und -ausgangs über EDV sowie Fax und E-Mail: Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse,
g. zur Kontrolle der Verwaltung, insbesondere Prüfung ordnungsgemäßer Buchführung: die Mitgliederdaten,
h. zur Verbesserung der Servicequalität für Umfragen: Name, Vorname, Geschlecht, E-Mail-Adresse,
i. zur Verbesserung der Servicequalität, zur Erstellung von Statistiken und Planung (Liquiditätsplanung, Kosten-Nutzen-Rechnung u. ä.) sowie zum Controlling: die Anzahl der von Ihnen gespielten Turnier-/ EDS-Runden p. a. sowie den erzielten Jahresumsatz (Ballautomat u. ä.),
j. zur Aufklärung von Autoschäden, die auf dem Parkplatz des Golfclubs entstanden sind: Name, Vorname, KfZ-Kennzeichen,
k. zum Zwecke der Veröffentlichung der Stammvorgabenliste im Clubhaus: Name, Vorname, EGA-Handicap,
l. zur Benennung und Veröffentlichung der Clubmeister im Clubhaus: Name, Vorname, Geschlecht der Clubmeister,
m. zur Organisation des Jugendtrainings (Ansprache, Benachrichtigung, Terminkoordination): Name, Vorname, Geschlecht, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
n. zum Zwecke der Organisation des Gruppen-/Ligamannschaftsspielbetriebs: Weitergabe von Name, Vorname, E-Mail-Adresse an die Kapitäne/-innen der
Mannschaften und Gruppen,
o. zur Planung und Organisation von Wettspielen: Name, Vorname, Geschlecht, Handicap, Heimatclub, Mobilnummer, E-Mail-Adresse,
p. zur Nachbereitung von Wettspielen: Weitergabe von Namen, Vorname, Geschlecht, Handicap, Heimatclub, Turnierergebnissen und Siegerbilder an Tageszeitungen, Golfmagazine, Clubhomepage www-glc-haghof.de und DGV,
q. zur Organisation der Turnierverpflegung: Weitergabe von Name, Vorname, Geschlecht, Handicap, Heimatclub, gastronomische Wünsche, Turnierteilnahme an die Clubgastronomie.
Die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungen erfolgen zum Zwecke der Erfüllung Ihres Mitgliedschaftsverhältnisses im Golfclub. Der Golfclub verfolgt die Absicht, seinen Mitgliedern bei der Ausübung des Golfsports einen größtmöglichen Service zu bieten und das gemeinsame Interesse seiner Mitglieder an der Ausübung des Golfsports im Golfclub zu fördern.
Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO.
Mit einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Golfclub sind ausschließlich die Mitarbeiter und Funktionsträger des Golfclubs befasst. Sofern darüber hinaus Dritte personenbezogene Daten verarbeiten, geschieht dies im Auftrag und nach den Vorgaben des Golfclubs im Rahmen einer Vereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag (Art. 28 DSGVO).
Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten werden von uns gelöscht, sobald Ihre personenbezogenen Daten für die beschriebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden (z. B. bei Austritt aus dem Golfclub) und keine darüberhinausgehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten – beispielsweise aus steuerrechtlichen Gründen – bestehen.
3. Ihre Rechte
Sie können jederzeit von uns Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere über die in Art. 15 DSGVO im Einzelnen aufgeführten Informationen, verlangen.
Sie haben das Recht, Berichtigung und gegebenenfalls Vervollständigung sie betreffender unrichtiger/unvollständiger Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
Darüber hinaus können Sie das unverzügliche Löschen Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im Einzelnen aufgeführten
Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Sie haben ferner das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z. B. für die
Dauer der Prüfung durch uns, wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten eingelegt haben.
Zudem können Sie eine Übertragung Ihrer Daten auf ein anderes ordentliches Mitglied mit Spielbetrieb im DGV verlangen.
Einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten wie unter Ziff. 1. Buchstaben f. und h. sowie unter Ziff. 2. Buchstaben g. bis einschließlich q. beschrieben können Sie
uns gegenüber jederzeit widersprechen. In diesem Fall werden Ihre personenbezogenen Daten durch uns nicht weiterverarbeitet, es sei denn, es liegen von uns nachzuweisende zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO).
Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, sprechen Sie uns bitte hierauf an, telefonisch unter 07182-92 760, per E-Mail unter info@glc-haghof.de oder postalisch unter Golf- und Landclub Haghof e.V., Haghof 6, 73553 Alfdorf-Haghof. Sollten wir Ihre Bedenken nicht ausräumen können, können Sie sich an die für den Golfclub zuständige Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart) wenden.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Golf- und Landclub Haghof e. V. transparent dargestellt zu haben. Sollten Sie Rückfragen haben, sprechen Sie uns gerne hierauf an.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Golf- und Landclub Haghof e.V.
Hanni Weiler